Gemeinsame PRESSEMITTEILUNG der RAL Gütegemeinschaft Qualitätsgeprüfter Ambulanter Pflegedienste, Berlin und Rechtsanwalt Steffen Lehmann, Berlin
Landgericht Berlin hält Behandlungspflege durch Pflegedienste bei privater Krankenversicherung für erstattungsfähig Anrechnung des Pflegegeldes auf den Erstattungsanspruch ist nicht zulässig
Berlin, den 16. Oktober 2012 – Mit Zufriedenheit haben die RAL Gütegemeinschaft Qualitätsgeprüfter Ambulanter Pflegedienste und das mit ihr kooperierende Berliner Rechtsanwaltsbüro Steffen Lehmann ein Urteil des Berliner Landgerichts vom 18. September 2012 aufgenommen. In seinem Urteil erklärt das Gericht die Behandlungspflege durch ambulante Pflegedienste bei privater Krankenversicherung für erstattungsfähig.
Bei einer 24-Stunden-Beatmungspflege handele es sich, so das Landgericht weiter, um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung im Sinne des Vertrags. Laut Landgericht ist eine Heilbehandlung jegliche ärztliche Tätigkeit, sofern die Leistung des Arztes in den Rahmen der medizinisch notwendigen Krankenpflege fällt und auf Heilung, Besserung oder auch Linderung der Krankheit abzielt sowie auf eine Verhinderung der Verschlimmerung der Krankheit gerichtet ist.
Geklagt hatte ein privat kranken- und pflegeversicherter Patient, der unter einer amytrophen Lateralsklerose leidet, beatmungspflichtig ist und einer Versorgung im eigenen Haushalt bedarf. Eine ärztliche Verordnung für eine 24-Stunden-Beatmungspflege 7 mal wöchentlich liegt vor. Der Beklagte, ein privates Versicherungsunternehmen, bestritt den Anspruch im Grunde so wie der Höhe nach und wollte nur die Kosten für die ärztlichen Leistungen, nicht aber für den Pflegedienst erstatten.
„Das Landgericht führte in seiner Entscheidung aus, dass lebenserhaltende Maßnahmen, welche durch ausgebildete Fachkräfte auf Anordnung des Arztes übernommen werden, wie eine ärztliche Behandlung zu verstehen sind“, erklärt der auf ambulante und stationäre Pflege spezialisierte Rechtsanwalt Steffen Lehmann, der den Kläger vor Gericht vertrat.
Das Landgericht wies auch das Argument des privaten Krankenversicherers, hier die Beklagte, zurück, dass der beauftragte Pflegedienst zum Zeitpunkt der Leistungserbringung noch keine Zulassung hatte und daher der Behandlungsvertrag unwirksam wäre. Hier erklärt das Landgericht, dass eine gesetzliche Erlaubnispflicht bezüglich der Zulassung des Pflegedienstes außerhalb der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht besteht.
Schließlich verwarf das Landgericht Berlin auch die Rechtsauffassung des Beklagten, der zufolge eine Anrechnung des Pflegegeldes auf die Kostenerstattung für die Behandlungspflege erfolgen müsse. Das Gericht befand, Ansprüche auf Erstattung der Kosten für die Behandlungspflege aus der Krankenversicherung und das Pflegegeld stünden nebeneinander. Durch den Bezug des Pflegegeldes solle der Kläger schließlich so gestellt sein, als ob seine Angehörigen die Grundpflege übernommen hätten. Der Bezug des Pflegegeldes setze voraus, dass der Versicherte die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Leistungen selbst sicherstellt. Eine Anrechnung dieser Leistungen auf den Behandlungspflegedienst würde daher zu Lasten der Angehörigen gehen. Eine Anrechnung könne nur erfolgen, wenn der Versicherte anstelle des Pflegegeldes den Aufwendungsersatz für häusliche Pflegepflichtversicherung gewählt hätte.
Urteil des Landgerichts Berlin vom 18.09.2012, AZ. 7 O 16/12
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