Gemeinsame PRESSEMITTEILUNG der RAL Gütegemeinschaft Qualitätsgeprüfter Ambulanter Pflegedienste, Berlin und Rechtsanwalt Steffen Lehmann, Berlin
Berlin, den 03. Dezember 2012 – Ein Mitgliedsunternehmen der RAL Gütegemeinschaft Qualitätsgeprüfter Ambulanter Pflegedienste in Brandenburg mit Betriebssitz in Berlin hatte durch Rechtsanwalt Steffen Lehmann Klage gegen die Bestimmung einer Schiedsperson nach § 132 a Abs. 2 SGB V vom 14.04.2010 erheben lassen. Hierüber wurde nun im Rahmen der Berufung verhandelt. Eine Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg erfolgte nicht, da ein Vergleich unter Widerrufsvorbehalt geschlossen wurde.
Der Träger der klagenden Pflegeinrichtung wehrt sich gegen die von der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen im Land Brandenburg vorgegebene Vergütung und Vergütungssystematik ab 01.07.2008 und in diesem Verfahren gegen die Benennung der Schiedsperson. Im Verfahren wird geltend gemacht, dass der Träger mit Betriebssitz in Berlin als Vertragspartner der damaligen AOK Berlin-Brandenburg (nunmehr AOK Nordost) und Vertragspartner des VdeK (länderübergreifend) keine weitere Vergütungsvereinbarung benötigt, da er bereits Vertragspartner in Berlin war. Es bedürfe seiner Rechtsauffassung nach keines Schiedsverfahrens, da ein Vertrag in Berlin geschlossen wurde und grundsätzlich eine Leistungsberechtigung auch im Land Brandenburg bestehe.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg sieht eine Anwendbarkeit des Berliner Vertrages nach § 132 a Abs.2 SGB V auf eine Zweigstelle in Brandenburg nicht. Es hat jedoch in der öffentlichen Sitzung vom 16.11.2012 deutlich hervorgehoben:
Die Bestimmung der Schiedsperson, Vorsitzender Richter im Landesgericht a.D. Hansgeorg Bräutigam, ist rechtswidrig. Der Begründung des Bescheides des die Schiedsperson bestimmenden Ministeriums für Umweltschutz, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg war nicht zu entnehmen, warum die Schiedsperson Bräutigam dem Vorschlag des Klägers vorgezogen wurde. Im Übrigen müsse eine Ermessensausübung eingehend in den Gründen dargestellt werden.
Das Gericht wies außerdem nachdrücklich darauf hin, dass ein Schiedsverfahren zur Beschleunigung der Erzielung einer Vereinbarung dienen soll. Es sei diesem Ziel nicht dienlich, eine Person zu benennen, welche auf keinen Fall durch eine Partei gewünscht ist und ausdrücklich abgelehnt wird.
SG Berlin S 15 KR 102/10; LSG Berlin-Brandenburg, L 1 KR 341/11
Ansprechpartner für die Medien:
Pressereferent Volker Hütte, Tel. 030 – 75 44 23 05
RA Steffen Lehmann, Tel. 030 – 55 66 96 17
Tags: Landessozialgericht, Presse, Schiedsperson, Urteil
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